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Immobilienkauf als unverheiratetes Paar: Was ist zu beachten?

Eva-Maria Braschler

Eine gemeinsame Immobilie – das ist auch als unverheiratetes Paar kein Problem. Allerdings gelten unverheiratete Paare in Situationen wir Trennung, Tod etc. gesetzlich als weniger gut geschützt im Vergleich zu Eheleuten.

Welche relevanten Aspekte infolgedessen zu beachten sind, dazu mehr im Folgenden …

Wie sieht es mit der Finanzierung aus?

Prinzipiell gilt: Ob ihr beim Immobilienkauf verheiratet seid oder nicht, spielt für das Finanzinstitut keine Rolle. Was zählt, ist die Kreditwürdigkeit. In der Regel hat es insofern sogar Vorteile, eine Immobilie gemeinsam zu erwerben, als dass die Kosten geteilt werden können.

Was die Finanzierung angeht, lautet die Regel: Wer den Baufinanzierungsvertrag unterschreibt, übernimmt die Zahlung der Raten und haftet für den Kredit. Unterschreiben beide Partner, haften beide gleichermaßen. Das heißt: Wenn eine/r der Zahlungspflicht nicht mehr nachkommen kann, muss zwangsläufig der bzw. die andere dafür aufkommen.

Warum sollte sich jede/r Einzelne ins Grundbuch eingetragen?

Nur wer im Grundbuch eingetragen ist, ist Eigentümer/in der Immobilie und gesetzlich betrachtet, stehen nur dieser Person das Nutzungsrecht und sonstige rechtliche Ansprüche zu.

Wenn ihr als unverheiratetes Paar gemeinsames Eigentum finanziert, solltet ihr folglich auch beide (mit demselben Besitzverhältnis von jeweils 50 Prozent) im Grundbuch stehen. Angenommen, nur eine Person wäre im Grundbuch eingetragen und es käme zur Trennung, so ginge die andere Person leer aus, wenngleich sie bzw. er denselben Anteil bezahlt hat.

Wie sieht es im Falle einer Trennung aus und warum kann ein Partnerschaftsvertrag sinnvoll sein?

Fall A: Verheiratet

Da Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft leben, wird im Falle einer Scheidung das Vermögen, welches im Laufe der Ehezeit hinzugewonnen wurde, zu gleichen Teilen auf die beiden Eheleute verteilt, sodass niemand am Ende mit leeren Händen dasteht. Ausnahmen kann es geben, wenn ein Ehevertrag vorliegt, in dem individuell festgelegte Regeln vereinbart wurden.

Fall B: Unverheiratet

Bei einem unverheirateten Paar gibt es eine solche rechtliche Absicherung nicht. Jedoch kann ein notariell beglaubigter Partnerschaftsvertrag abgeschlossen werden, in dem neben individuell festgelegten Regeln, Pflichten etc. festgeschrieben wird, wer im Falle einer Trennung was bekommt. Insbesondere bei einem gemeinsamen Immobilienbesitz kann ein Partnerschaftsvertrag also durchaus sinnvoll sein.

Anstelle eines Partnerschaftsvertrags könnte übrigens auch die Gründung einer „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ in Erwägung gezogen werden.

Solltet ihr euch jetzt angesprochen fühlen, sprecht am besten eure Beraterin oder euren Berater darauf an. Er hilft bzw. vermittelt euch im Bedarfsfall weiter.

Was würde im Falle eines Todesfalls passieren?

Für den seltenen, aber dennoch möglichen Fall, dass einer der Partner verstirbt. Was passiert dann mit der Immobilie?

Fall A: Verheiratet

Bei Verheirateten erbt der bzw. die Partner/in.

Fall B: Unverheiratet

Bei einem unverheirateten Paar erben dessen bzw. deren Eltern, Kinder oder ggf. sogar ein noch nicht geschiedener Partner bzw. eine noch nicht geschiedene Partnerin. Genau solche Konstellationen können durch einen Erbvertrag bzw. ein Testament vermieden werden.

Aber Achtung: Um die Erbschaftssteuer kommt ihr leider nicht herum. Ehepaare können bis zu 500.000 Euro erben, ohne dass Steuern anfallen. Im Gegensatz dazu haben unverheiratete Paare lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro.

Im Allgemeinen zeigt sich, dass auch für unverheiratete Paare ein Immobilienkauf problemlos möglich ist, wenn man ein paar Kleinigkeiten beachtet bzw. im Hinterkopf behält.

Eva-Maria Braschler

Referentin Unternehmenskommunikation

eva-maria.braschler@kskwn.de

Referentin Unternehmenskommunikation

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